Vorbemerkung

Das hier gezeigte Archivgut ist Eigentum des jeweils genannten Rechteinhabers und darf ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung nicht gespeichert, reproduziert, archiviert, dupliziert, kopiert, verändert oder auf andere Weise genutzt werdenFür die Genehmigung zur Veröffentlichung hier im „Feuerwehr-Museum Heidekreis“ bedanken wir uns bei den jeweiligen Rechteinhabern sehr herzlich.  

Freiwillige Feuerwehr Rethem (Aller)

Gegr. 1878

Regelungen, die den Brandschutz in den Ortschaften sicherstellten, gab es schon vor Gründung der ersten Freiwilligen Feuerwehren. Im Gegensatz zu den Landgemeinden gab es in den Städten, wie Rethem (Aller) Soltau und Walsrode, schon frühzeitig ortsbezogene Brandschutzbestimmungen. So sind im Archiv der Stadt Rethem (Aller) ein Dokument über dasAnspannen bei Sprützen“ (im Amt Ahlden) vom 29. August 1756, das Polizey-Reglement für das Städtchen Rethem vom 30sten August 1821 und die Feuer-Löschungs-Ordnung für die Stadt Rethem vom 14. August 1857 vorhanden.

Mit freundlicher Genehmigung der Samtgemeinde Rethem (Aller) dürfen wir auch diese Dokumente aus der damaligen Zeit in unserem Museum präsentieren. Zum Schriftstück von 1756 ist anzumerken, dass es sich um eine vergrößerte Kopie handelt, so dass der Briefkopf nicht mit drauf ist und vom Text nur der 1. Absatz und vom 2. Absatz nur ein Teil (bis zum Seitenumbruch bei „6 Pferde“) noch zu sehen ist. Der komplette Text ist in der in heutiger Schreibweise verfassten Version nachzulesen.

© Stadtarchiv Rethem (Aller)
© Stadtarchiv Rethem (Aller)

Das vom Königlich-Großbritannisch-Hannoversches Amt am 20. August 1821 und in Rethem am 26. Februar 1822 publicierte  (= veröffentlichte) Polizey-Reglement für das Städtchen Rethem sowie die Feuer-Löschungs-Ordnung für die Stadt Rethem vom 14. August 1857 liegen jeweils in gedruckter Fassung vor, so dass beide für uns heute noch gut lesbar sind. Sie geben einen wunderbaren Einblick in das Feuerlöschwesen der damaligen Zeit.

Die Freiwillige Feuerwehr in Rethem an der Aller wurde im Jahre 1878 gegründet. Die ersten Statuten der neuen Wehr waren am 12. Januar 1879 von ihrem Hauptmann W. von Behr und seinem Stellvertreter Th. Müller unterschrieben worden und damit in Kraft getreten.

Die gedruckte Fassung ist in der Archiv-Akte vorhanden:

Nachdem es 1881 in Rethem einen Brand gegeben hatte bewilligte – wie es damals üblich war - die Landschaftliche Brandkasse Prämiengelder für die bei diesem Brand im Einsatz gewesen Spritzen – neben der Spritze der Freiwilligen Feuerwehren waren das die städtischen Spritzen Nr. 1 und Nr. 3 der Pflichtfeuerwehr. Allerdings forderte der Führer der Rotte, die zur Herbeischaffung von Rettungsgeräten (Leitern) zuständig war, ebenfalls Prämiengelder, was allerdings abgelehnt worden war. Daraufhin legte der Rotten-Führer Beschwerde ein, so dass das Ganze bis nach Lüneburg zur Landdrostei ging.

Den Schriftverkehr finden wir heute noch in einer Akte, die im Archiv des Landkreises Heidekreis in Bad Fallingbostel verwahrt wird. Mit freundlicher Genehmigung des Kreisarchivs können wir diese Dokumente zeigen, aus denen ersichtlich wird, um welche Streitigkeiten sich die Behörden in den Pflichtfeuerwehren kümmern und regeln mussten. Zu jedem Schriftstück ist ein Gegenstück in heutiger Schreibweise beigefügt.

Aus einem im Stadtarchiv in Rethem (Aller) vorhandenen Dokument ist ersichtlich, dass die Wehr am 22. Oktober 1886 dem Feuerwehr-Verband für die Provinz Hannover beigetreten ist, aus dem sie dann einige Jahre später entweder wieder ausgetreten oder ausgeschlossen worden sein muss. Jedenfalls ergibt sich das aus verschiedenen Dokumenten. Ausschlaggebend für den Austritt könnte das Schreiben des Feuerwehr-Verbandes für die Provinz Hannover vom 25. November 1895 an den Magistrat der Stadt Rethem gewesen sein.

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In dem Schreiben heißt es:

Vorstand des Feuerwehr-Verbands                                                 Lüneburg, den 25. November 1895 

für die Prov. Hannover 

Nr. 122 (Eingangsvermerk) 

An den Magistrat der Stadt Rethem a. d. A. 

Die dortige freiwillige Feuerwehr, welche dem Feuerwehr-Verband für die Provinz Hannover seit dem 22. October 1886 angehört, hat seit dieser Zeit jede Berichterstattung trotz je zweimaliger Erinnerung  unterlassen. Unter diesen Umständen wissen wir nicht, ob der derzeitige Oberführer, Postverwalter Müller dortselbst, noch jetzt an der Spitze der freiwilligen Feuerwehr steht. Da wir nun gegenwärtig ein wichtiges Schreiben an die dortige freiwillige Feuerwehr abzusenden haben, für welches die Adresse des Oberführer erforderlich ist, so gestatten wir uns, von den wohllöblichen Magistrat die ganz ergebene Bitte zu richten, den anliegenden Brief sehr gefälligst in der Adresse vervollständigen und dann an dieselbe absenden lassen zu wollen. Auf bitten wohllöblichen Magistrat wir ferner ganz ergebenst, die erfolgte Absendung des Schreibens dadurch zu unserer Kenntniß bringen zu wollen, daß die einliegende an uns adressierte Postkarte von wohllöblichen Magistrat 

voll-

 Brief an Müller / Karte an Lüneburg gesandt.

Fortsetzung Seite 2

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vollzogen und an uns abgesandt wird. 

Der Vorstand 

des Feuerwehr-Verbandes 

für die Provinz Hannover 

Westphal 

 

 

Auf jeden Fall war die Freiwillige Feuerwehr Rethem danach irgendwann nicht mehr Mitglied im Feuerwehr-Verband für die Provinz Hannover, denn in einem Brief des Vorstandes des Verbandes vom 17. Februar 1902 an alle Landräte in der Provinz Hannover wird auch der Landrat in Fallingbostel gebeten, seinen „Einfluss“ bei noch nicht beigetretenen Feuerwehren „wirken zu lassen“. Am Rand dieses Schreibens ist vom Landrat vermerkt: „Rethem will nicht!“ 

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Der.Vorstand.des Feuerwehr-Verbandes.für die Provinz Hannover

 Nr. 807
 Lüneburg, den 17. Februar 1902

 

 

 

 

 

Rethem  

will   

nicht!

 An

die Herren Landräthe 

in der Provinz Hannover

Bei verschiedenen in der Provinz Hannover bestehenden freiwilligen Feuerwehren, welche dem Provinzial-Verbande noch nicht angehören, sind Zweifel darüber entstanden, ob sie bei dem Eintritt in den Verband Eintrittsgelder und jährliche Beiträge zu zahlen haben oder nicht und haben ihren Beitritt hiervon abhängig gemacht. Da nun in neuester Zeit viele neue freiwillige Feuerwehren Gebildet sind und noch gebildet werden, sehen wir uns nochmals veranlaßt, die Herren Landräthe zu bitten, ihren hochmögenden Einfluß dahin wirken zu lassen, daß die in ihren Kreisen befindlichen freiwilligen Feuerwehren, soweit es noch nicht geschehen, dem Provinzial-Verbande beitreten. Es wird dies um so leichter zu erreichen sein, wenn den betreffenden Wehren bekannt gegeben wird, daß der Beitritt mit keinerlei Kosten verbunden ist, da weder Beitrittsgelder noch jährliche Beiträ-

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ge erhoben werden. Sämtliche Regiekosten des Verbands-Vorstandes werden von der Direktion der vereinigten landschaftlichen Brandkasse zu Hannover bestritten. Aus diesen Kosten erhält auch noch jede Verbands-Feuerwehr ein Frei-Exemplar des Verbandsorgans, der Zeitschrift für die Deutsche Feuerwehr von Fr. Gilardone *1) in München sowie die Auszeichnung für 25jährige Dienstzeit u. s. w.  

 Der Vorstand 

des Feuerwehr-Verbandes für die Provinz Hannover 

Westphal 

 J. Nr. 2923

I. An 

den Magistrat  

Brandt    in Rethem 

Ab 26.2.1902 

 

Die weiteren Aktenvermerke lauten:

 

 F., d. 24. 2. 1902

Unter Abschrift

des nachstehenden Schreibens ist zu setzen: 

F., (Datum)

Abschrift erhält der pp. zur Kenntnißnahme und weiteren Mittheilung an den Vorstand der dortigen freiwilligen Feuerwehr 

(Bearbeitungsvermerke)

 

*1) = Franz Gilardone siehe dazu unter „Wer war eigentlich ….“  

 

Polizei-Verordnung vom 27. September 1901 betreffend der Regelung des Feuerlöschwesens

Im Jahre 1902 trat die Polizei-Verordnung vom 27. September 1901 betreffend der Regelung des Feuerlöschwesens in Kraft. Von da an mussten alle freiwilligen Feuerwehren vom Landrat amtlich anerkannt werden, bevor sie ein offizieller Bestandteil einer Ortsfeuerwehr wurden. Insofern mussten die Satzungen der bereits bestehenden Freiwilligen Feuerwehren entsprechend angepasst und dem Landrat zur Genehmigung vorgelegt werden. So geht es um die Genehmigung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rethem im Schreiben des Fallingbosteler Landrates vom 20. Mai 1902, von dem der Magistrat der Stadt Rethem eine Abschrift erhalten hat, so dass es heute noch im Stadtarchiv Rethem vorhanden ist. Darin heißt es:

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Fallingbostel, den 20. Mai 1902

 (Aktenvermerke) 

Bei Rückgabe der unter dem 1. d. Mts. beschlossenen Satzungen der freiwilligen Feuerwehr zu Rethem eröffne ich dem Vorstande, daß ich nicht in der Lage bin, die Statuten ortspolizeilich zu bestätigen. 

Ich vermisse in den Satzungen folgende Bestimmungen: 

1, die freiwillige Feuerwehr steht bei Feuergefahr dem Verwalter der Feuerpolizei und dessen Vertreter als ausführendes Organ zur Verfügung, und zwar auch für Fälle der nachbarlichen Löschhülfe; 

2, die freiwillige Feuerwehr nimmt die allgemeine vorgeschriebenen Chargenabzeichen und Benennungen  der Führer an; 

3, die freiwillige Feuerwehr hat an den Übungen der Ortsfeuerwehr theil zu nehmen. 

Ferner vermisse ich in den Statuten Bestimmungen über die Hebung von Beiträgen von den Mitgliedern der Wehr. Es ist doch nicht anzunehmen, daß die Strafgelder genügen, um die Verpflichtungen der Wehr zu erfüllen. 

Im § 24 der Satzungen ist die Bestimmung aufgenommen, daß bei Auflösung der Wehr das Vermögen  erselben der Stadt Rethem zufallen soll. Wie steht es denn mit etwaigen Verbindlichkeiten der Wehr? 

Bei Wiedervorlage der Statuten ist eine Vermögensübersicht mit einzuliefern, damit ich zu prüfen in der Lage bin, ob die freiwillige Feuerwehr zu Rethem auch in dieser Hinsicht mindestens diejenigen Anforderungen erfüllt, die an eine ordnungsmäßig geleitete und organisirte Gemeindefeuerwehr gestellt werden müssen. 

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Ich bemerke schließlich noch, daß sämtliche Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet sind, solange in der Ortsfeuerwehr Dienst zu leisten, bis den Statuten ortspolizeilich bestätigt sind, bis also der freiwilligen  Feuerwehr zu Rethem die Eigenschaft einer amtlich anerkannten freiwilligen Feuerwehr beigelegt ist. 

Zuwiderhandlungen werden nach § 41 der Polizeiverordnung vom 27. September 1901, betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens, mit Geldstrafe bis zu 60 M., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft, bestraft.                                Der Landrath 

An den Vorstand der freiwilligen Feuerwehr in Rethem  

______________________________

Abschrift erhält der Magistrat zur Kenntnißnahme mit Bezug auf den Bericht Vom 11. d. Mts.,  J. No. 382 

Der Landrath 

Weyersberg

Urschriftlich gegen Rückgabe 

Dem Herrn Brandmeister Capiteinlt. *1) von Müller zur Kenntnis ergebenst überreicht.

Rethem, den 28. Mai 1902

Schuster   

U   K. g.       Müller 

An den Magistrat  in                                 Rethem a/A,  d. 1. 6. 1902 

JNo. 7206 L:A.       Rethem  (JNo. =Journal-Nr.) 

*1) hier verwendet als französische Bezeichnung für Hauptmann

Die jeweiligen Antwortschreiben der Freiwilligen Feuerwehr Rethem an den Landrat liegen uns nicht vor, sondern immer nur die an den Magistrat der Stadt Rethem verschickten Abschriften der Briefe des Landrats an die Wehr. So schrieb dieser – nachdem die Freiwillige Feuerwehr Rethem am 12. August 1902 eine überarbeitete Fassung der Statuten vorgelegt hatte – am 8. September 1902:

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(Aktenvermerke)

Fallingbostel, den 8. September 1902 

 

Die unter dem 12. August d. Js. durch ein Vorstandsmitglied der Wehr hier vorgelegten Statuten der  Freiwilligen Feuerwehr zu Rethem erfolgen mit dem Bemerken hierneben zurück, daß die Satzungen im Großen und Ganzen bestätigungsfähig sind, da sie auch die im § 6 der Polizeiverordnung vom 27. September 1901, betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens, aufgeführten besonderen Vorschriften enthalten.

Ich bin aber einstweilen noch nicht in der Lage, die Satzungen formell zu bestätigen bezw. Die Feuerwehr  amtlich anzuerkennen, weil die Vermögensverhältnisse der Wehr recht ungünstige sind und weil nicht vorauszusehehen ist, bis zu welchem Zeitpunkte die Tilgung des Schuldbestandes von 2336 M 20 Pf bezw.  des Vorschusses von 1008 M 70 Pf erfolgt sein wird. 

Die Feuerwehr verlässt sich nach den mir vorgelegten Verhandlungen scheinbar ganz und gar auf die Hülfe  der Stadt. *1)  Letzteres halte ich für durchaus ungerechtfertigt und vor allen Dingen unwirtschaftlich. Ehe ich daher endgültige Entschließung treffe, hat der Vorstand mir einen Schuldentilgungsplan vorzulegen und über die Aufbringung der hierzu erforderlichen Beträge bestimmte Ausgaben zu machen, auch zu erläutern, wie die Feuerwehr etwaigen außerordnetlichen Verpflichtungen aufzukommen 

gedenkt 

 *1) Eingefügt wurde an dieser Stelle: Beiträge will die Wehr nicht heben

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gedenkt, die insbesondere durch Ersatz abgängiger Ausrüstungsgegenstände und Löschgeräthschaften pp. entstehen. Ich vermag es mir, wie ich schon vorweg bemerken will, nicht zu erklären, wie die Wehr ohne Hebung irgendwelcher Beiträge diesen laufenden Verpflichtungen nachkommen will, ganz abgesehen  natürlich von den zu der unverzüglich in Angriff zu nehmenden Schulden. Tilgung erforderlichen Mitteln.

Die mir weiterhin vorgelegten SchriftStücke pp gebe ich dem Vorstande einstweilen hierneben zurück. 

Ich empfehle dem Vorstand bei dieser Gelegenheit, den dortigen Magistrat zu ersuchen, die Höhe der in Aussicht gestellten Beihülfen zahlenmäßig festzustellen. 

Der Landrath 

An den Vorstand der freiwilligen Feuerwehr in Rethem 

________________________________ 

Abschrift erhält der Magistrat zur Kenntnißnahme im Anschluß an meine Verfügung vom 20. Mai d. Js. J.No. 72062 A                        

Der Landrath 

Weyersberg

An den Magistrat in

J.No. 12670 L.A.    Rethem

Daraufhin legte die Freiwillige Feuerwehr Rethem am 28. Oktober 1902 die Satzung erneut dem Landrat vor, der dann mit Schreiben vom 5. Dezember 1902 geneigt ist, die Wehr amtlich anzuerkennen, allerdings muss sie vorher noch dem Feuerwehrverband für die Provinz Hannover beitreten.

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(Aktenvermerke)   

Fallingbostel, den 5. December 1902 

 

Die mittels Schreibens vom 28. October d. Js. Vorgelegten Satzungen der freiwilligen Feuerwehr zu Rethem  gebe ich dem Vorstand mit dem Bemerken hierneben wieder zurück, daß ich im Allgemeinen gegen die  Fassung der Satzungen nichts einzuwenden habe und daß ich nach Erledigung einiger Erinnerungen bereit  bin, die Feuerwehr in Gemäßheit der §§ 5 ff. der Polizeiverordnung vom 27. September 1901 als amtlich anzuerkennen. 

Die vorgenommenen Satzungsänderungen sind zum Theil redaktioneller Natur, zum Theil sind sie erheblicher. 

Der Zusatz zu § 10 ist nöthig, um dem dortigen Magistrate eine Kontrole der der Pflichtfeuerwehr zu überweisenden Mannschaften zu ermöglichen. 

Die Änderung im § 14 beruht auf § 6 No. 3 der erwähnten Polizeiverordnung.  

Zu § 17 Abs. 2 der Statuten empfehle ich ein festes Eintrittsgeld festzusetzen. Zum mindestens ist diesem  Absatze hinzuzufügen, daß das Eintrittsgeld einen bestimmten, näher zu bezeichnenden Betrag nicht  übersteigen darf. 

Die Streichung der Worte im § 25 erfolgt im Interesse der dortigen Stadt, die jetzt so ganz erhebliche Opfer  

© Stadtarchiv Rethem (Aller)

 

für die dortige freiwillige Feuerwehr bringt. 

Schließlich knüpfe ich an die Bestätigung der Statuten noch die Bedingung, daß die Feuerwehr dem Feuerwehrverbande für die Provinz Hannover beitritt. Kosten entstehen der Wehr hierdurch ja nicht, sie hat vielmehr nur Vortheile von einem solchen Beitritte. 

Binnen 4 Wochen sind wiederum zwei korrekturfreie Ausfertigungen der anliegenden Satzungen mit der Bitte um Bestätigung vorzulegen. Gleichzeitig ist mir anzuzeigen, ob die Feuerwehr ihren Beitritt zum Hannoverschen Feuerwehrverbande beschlossen hat.

Der Landrath

An den Vorstand der freiwilligen Feuerwehr zu Rethem

_______________________________________

Abschrift erhält der Magistrat zur Kenntnißnahme mit Bezug auf den Randbericht vom 18. v. Mts., J. No. 809

Der Landrath

Weyersberg

 An den Magistrat in

J.No. 18167 L.A.    Rethem

Original-Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rethem vom 28. Dezember 1902

Damit war es dem Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Rethem endlich möglich, die Neufassung der Satzung am 28. Dezember 1902 zu unterschreiben und somit in Kraft zu setzen. Am 30. März 1903 erhielt die Satzung dann auch die endgültige Bestätigung vom Landrat. Diese Satzung ist heute noch im Stadtarchiv Rethem sowohl in handschriftlicher als auch in gedruckter Fassung vorhanden, so dass wir hier beide Versionen vorstellen können.

Amtliche Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr

Mit Schreiben vom 28. März 1903 erhielt die Wehr dann endlich auch vom Landrat die Eigenschaft einer amtlich anerkannten freiwilligen Feuerwehr bescheinigt und die von ihm ebenfalls unterschriebene Satzung zurück.

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Darin heißt es:

Abvermerk: 31.3.03 JNo. 233                Fallingbostel, den 28. März 1903 

 

Die mittelst Schreibens vom 4. Januar d. Js. eingegangenen Satzungen der freiwilligen Feuerwehr zu Rethem  werden hierdurch unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs von mir bestätigt. 

Durch diese Bestätigung erhält die Feuerwehr die Eigenschaft einer amtlich anerkannten freiwilligen  Feuerwehr. Diese Bestätigung wird zurückgezogen werden, sobald die Wehr in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr diejenigen Anforderungen erfüllt, welche an eine ordnungsmäßig geleitete und organisierte Gemeindefeuerwehr gestellt werden müssen. 

Mit dem Widerrufe der Bestätigung verliert die freiwillige Feuerwehr die Eigenschaft einer amtlich anerkannten. 

Ein Exemplar der Satzungen erfolgt mit dem Bestätigungsvermerke versehen hierneben zurück. 

Der Vorlage zweier Druckexemplare der Statuten sehe ich demnächst entgegen. Ein Exemplar ist auch dem dortigen Magistrate einzureichen. 

Behufs Kontrolle der Vermögensver- (...)

 

Anmerkung: unvollständiger Text, da uns die 2. Seite fehlt.

Anhand dieser Schriftstücke können wir nachvollziehen, wie mühselig der Weg für so manche junge Freiwillige Feuerwehr bis zur amtlichen Anerkennung durch den Landrat war. Aber ohne eine amtliche Anerkennung gehörte eine Freiwillige Feuerwehr ab 1902/1903 eben nicht mehr zu einer Gemeindefeuerwehr, in der Pflicht- und freiwillige Feuerwehren mit- und nebeneinander agierten.

Wir können aus der amtlichen Anerkennung schließen, dass die Freiwillige Feuerwehr Rethem spätestens im Jahr 1903 wieder dem Feuerwehrverband für die Provinz Hannover beigetreten sein muss. In dem Jahresbericht für die Zeit vom 01.03.1903 bis 01.03.1905 dieses Verbandes, der vom 18./19. Juni 1905 stammt, ist die Freiwillige Feuerwehr Rethem dann auch als neu beigetretene Wehr verzeichnet.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Rethem 1908 / © Freiwillige Feuerwehr Rethem/Aller

Die Freiwillige Feuerwehr Rethem (Aller) gehörte 1914 zu den Gründungsmitgliedern des Kreisfeuerwehrverbandes Fallingbostel.

Der nachfolgende Link führt ins kleine Museum der Feuerwehren der Samtgemeinde Rethem/Aller auf deren Homepage, auf der auch über aktuelle Informationen aller Feuerwehren der Samtgemeinde informiert wird.

Museum der Feuerwehren der Samtgemeinde Rethem/Aller  

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