Bitte beachten:
Die weiteren Abteilungen / Untergliederungen des Saals 3 werden in den nächsten Wochen und Monaten nach und nach freigegeben.
Die in dieser Zeit gegründeten Freiwilligen Feuerwehren werden zunächst in der "Chronik der Ereignisse" mit ersten Hinweisen erwähnt. Sobald die jeweilige Abteilung freigegeben wurde, ist dies anhand des dann hinterlegten Link auf diese Seite zu erkennen.
Passend zum diesjährigen Jahresmotto unseres Landesfeuerwehrverbandes befassen wir uns im Saal 3 unseres Feuerwehr-Museums mit den Feuerwehren in der Zeit des Nationalsozialismus. Es wird deutlich, wie auch die Feuerwehren damals in die Kriegsvorbereitungen einbezogen wurden und wie sich das auf die Wehren und ihre Verbände auswirkte.
Dies alles begann vor genau 90 Jahren mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 und endete im Mai 1945 mit der Befreiung am Ende des Zweiten Weltkriegs, in dem weltweit etwa 50 Millionen Menschen ihr Leben verloren. Da drunter waren auch viele Feuerwehrkameraden.
Die Zeit von 1933 bis 1945 sollte uns eine Mahnung sein!
Die Feuerwehren und ihre Verbände in der nationalsozialistischen Diktatur
zwischen 1933 und 1945
Vom Verein zur technischen Hilfspolizeitruppe
Vorbemerkung:
Der nachfolgende Text ist eine zeitraffer Zusammenfassung der Geschichte der Feuerwehr in der Zeit von 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945. Der Text stammt aus der 2010 anlässlich des 100jährigen Bestehens des Kreisfeuerwehrverbandes Soltau-Fallingbostel (Heidekreis) von Ralf Quietmeyer herausgegebenen Chronik.
Die im Text enthaltenen Originaltext-Zitate aus den damaligen Gesetzen und Erlassen wurden mit einem grauen Hintergrund kenntlich gemacht.
Ab 1933 veränderte sich in Deutschland vieles - nicht nur allgemein, sondern auch bei den Feuerwehren. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten und der Gleichschaltung der Länder, und damit auch Preußens, wurde alles von Berlin aus bestimmt. Die Demokratie war abgeschafft. Deutschland war eine Diktatur.
Auch die Feuerwehren wurden gleichgeschaltet. Die nationalsozialistische Diktatur erfasste jeden Ort, jeden Verein, jede Institution. In den Feuerwehren wurde das „Führerprinzip“ eingeführt, es galt Befehlen zu folgen und Gehorsam auszuführen – im Sinne der Nazi-Diktatur. Jüdische Feuerwehrkameraden mussten den Dienst quittieren, für sie war kein Platz mehr da.
Zunehmend wurden auch die freiwilligen Feuerwehren paramilitärisch ausgerichtet, sie sollten auf den kommenden Krieg vorbereitet werden. Die Feuerwehren wurden im 2. Weltkrieg zu „Hilfspolizeitruppen“, die den „Chef der Deutschen Polizei“ in Berlin unterstanden, der zugleich auch „Reichsführer der SS“ war.
1933 begann es mit dem Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 15. Dezember. Darin hieß es, dass in jedem Ortspolizeibezirke eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen ausgerüstete Feuerwehr vorhanden sein muß. Die Feuerwehr bedarf der Anerkennung der Polizeiaufsichtsbehörde.
Eine Feuerwehr im Sinne dieses Gesetzes war eine Berufsfeuerwehr, eine freiwillige Feuerwehr oder eine Pflichtfeuerwehr, in der Personen durch Polizeiverordnung zu einer Wehr zusammengeschlossen worden sind. § 5 bestimmte, dass Freiwillige Feuerwehren Vereine sind, deren Vereinszweck in der Bekämpfung der Feuersgefahr bestehe. Für die Anerkennung als Freiwillige Feuerwehr bedurfte es der Genehmigung der Vereinssatzung durch die Polizeiaufsichtsbehörde.
Erreichten die Freiwilligen Feuerwehren nicht die vorgeschriebene Mindeststärke, die den örtlichen Verhältnissen angepasst war, mussten Pflichtfeuerwehren gebildet werden.
Die in einem Kreis vorhandenen anerkannten Freiwilligen Feuerwehren bildeten einen Kreisfeuerwehrverband. Dieser war nun eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes bedurfte der Genehmigung durch den Landrat, der nun aber auch die Aufsicht über den Verband hatte und außerdem die Vorstandsmitglieder ernannte bzw. wieder abberufen konnte.
Aufgabe des Kreisfeuerwehrverbandes war es von nun an, durch die Veranstaltung von Führerbesprechungen den Austausch von Erfahrungen sicherzustellen und durch gemeinsame Feuerwehrübungen die Schlagkraft der örtlichen Feuerwehren zu erhöhen.
Bei einem Brand hatte der Führer der Wehr des Brandortes die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten, sofern nicht der Ortspolizeiverwalter selbst die Leitung übernahm. Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moorbränden hatte - sofern anwesend - ein Forstbeamter die technische Leitung. Andernfalls oblag sie dem Führer der Wehr, die zuerst beim Feuer eingetroffen war.
Durch einen Runderlass vom 22.12.1933 zu diesem Gesetz war festgelegt worden, dass die Freiwilligen Feuerwehren wie bisher als Vereine bestehen blieben. Allerdings mussten es jetzt rechtsfähige, d. h. eingetragene Vereine sein, damit sie dem Kreisfeuerwehrverband angehören konnten. Dazu wurde mit Runderlass des Ministers des Innern vom 13.01.1934 eine verbindliche Mustersatzung für die Feuerwehren herausgegeben. Unter Ziffer 1 dieses Erlasses heißt es:
Es ist dahin zu wirken, daß in allen Ortspolizei-Bezirken freiwillige Feuerwehren im Sinne des § 5 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15.12.1933 gebildet werden, in die möglichst alle geeigneten Männer eintreten.
Es wurde wohl erwartet, dass daraufhin sofort überall Freiwillige Feuerwehren entstehen, denn in Ziffer 5 des Erlasses werden die Landräte aufgefordert, einen Bericht über die Zahl und Stärke der Freiwilligen Feuerwehren in ihrem Zuständigkeitsbereich bis zum 25.02.1934 (also binnen eines Monats) vorzulegen. Dabei sollte auch angegeben werden, wie viele neue freiwillige Feuerwehren sich aufgrund dieses Erlasses gebildet hätten. In den Landkreisen Fallingbostel und Soltau erhöhte sich die Zahl der Freiwilligen Feuerwehren zu dieser Zeit jedoch nur sehr wenig. Dies änderte sich erst in den Kriegsjahren 1941 bis 1943.
Die neue Mustersatzung mussten die Freiwilligen Feuerwehren ohne jede Änderung übernehmen. Nur dann durfte die Satzung von der Polizei-Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung war Voraussetzung für den kostenfreien Eintrag ins Vereinsregister. Und nur wenn die Wehr dort eingetragen war, durfte sie dem Kreisfeuerwehrverband angehören.
Da dies auch für die bereits bestehenden Freiwilligen Feuerwehren galt, mussten diese ihre Satzungen der neuen Mustersatzung anpassen. Dafür blieb den Wehren nur wenig Zeit, so dass alles im Eilverfahren durchgeführt werden musste. Für die Freiwillige Feuerwehr Soltau zum Beispiel schrieb Wehrführer Ernst Röders am 14. Februar 1934
An den Magistrat als Polizei-Aufsichtsbehörde der Stadt Soltau
Namens der freiwilligen Feuerwehr Soltau erkläre ich, daß die neue Mustersatzung für freiw. Feuerwehren von uns angenommen worden ist.
Ernst Röders, Wehrführer
Endgültig angenommen wurde die neue Satzung dann auf der Mitgliederversammlung der Wehr am 14. März 1934.
Nur wenige Tage später trat Ernst Röders als Führer der Soltauer Wehr zurück. Eventuell waren die aufgedrückten Veränderungen ein Grund dafür. Offiziell nennt er gegenüber dem Kreisfeuerwehrführer berufliche Gründe für seinen Schritt.
Mit der einheitlichen Mustersatzung wurde bei den Feuerwehren in ganz Deutschland in kürzester Zeit das Führerprinzip eingeführt und somit die Anpassung des Feuerlöschwesen an den nationalsozialistischen Staat erreicht. Dem Wehrführer stand jetzt kein Kommando, sondern ein Führerrat zur Seite, der den Vorstand der Wehr bildete.
Der Wehrführer, die Löschzug- und die Halbzugführer durften nur im Einvernehmen mit dem Ortspolizeiverwalter und dem Kreisfeuerwehrführer vom Führer des Provinzialfeuerwehrverbandes aus den Reihen der Mitglieder einer Wehr ernannt und abberufen werden. Die übrigen Mitglieder des Führerrates durften vom Wehrführer im Einvernehmen mit dem Ortspolizeiverwalter ernannt und abberufen werden.
Als aktive Mitglieder durften nur noch gesunde, kräftige und gewandte Männer, die den Anforderungen des Dienstes in der Wehr zu genügen imstande sind, einen guten Ruf haben und arischer Abstammung sind (…) aufgenommen werden. Ehrenmitglieder durften neben besonders verdienten Feuerwehrkameraden der Altersabteilung nur noch deutsche Männer sein, die sich ganz besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben.
Ab September 1934 durften im Interesse der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren die Mitglieder einer Berufs- oder einer Freiwilligen Feuerwehr kein Mitglied mehr in der SA oder in der SS sein. Entsprechende Meldungen hatten die Freiwilligen Feuerwehren kurzfristig an den Kreisfeuerwehrführer abzugeben.
Ende 1934 wurden dann durch die Polizeiverordnung vom 1. November auch neue Vorschriften für Pflichtfeuerwehren erlassen. Darin hieß es, dass die in der Pflichtfeuerwehr zusammengeschlossenen Mannschaften (Pflichtfeuerwehrmänner) verpflichtet sind, an allen vom Ortspolizeiverwalter angesetzten Übungen teilzunehmen und bei Brandalarm unverzüglich zur Teilnahme an den Löscharbeiten zu erscheinen haben. Diese Verpflichtung galt vorher auch schon, wurde jetzt aber mit größerem Nachdruck eingefordert.
Bezüglich des Verhältnisses der Pflichtfeuerwehr zur Freiwilligen Feuerwehr wurde festgelegt, dass beide bei einem Einsatz im Brandfall und bei Übungen eine einheitliche Feuerwehr bilden. Die Leitung dieser einheitlichen Feuerwehr hat der Führer der Freiwilligen Feuerwehr im Auftrag des Ortspolizeiverwalters.
Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr war jeder männliche Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Wie schon vorher, so waren auch durch diese Polizeiverordnung Angehörige bestimmter Berufe ausgenommen, die hier in der Chronik im Einzelnen nicht aufgeführt werden.
Eigentümer von Fahrzeugen mussten diese auf Ersuchen des Ortspolizeiverwalters in fahrbereitem Zustand für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stellen. Dies galt auch für Motorfahrzeuge, wie in der Verordnung ausdrücklich hervorgehoben wurde.
Eigentümer bestimmter Fahrzeuge, die in der Verordnung aber nicht extra aufgeführt wurden, waren verpflichtet, bei Brandalarm unverzüglich mit ihren Fahrzeugen, auch ohne besonderes Ersuchen, auf dem Alarmplatze zu erscheinen. Die Liste dieser Pflichtigen setzte die Ortspolizeibehörde jährlich im Voraus fest.
Diese Vorschriften galten auch für die Hilfeleistung bei auswärtigen Bränden und bei Übungen. Allerdings sollte der Zeitpunkt bei Übungen mindestens drei Tage vorher angekündigt werden. Die Fahrzeugführer unterstanden im Einsatzfall der Ortspolizeibehörde und dem Führer der anerkannten Feuerwehr.
Statt zweimal im Jahr musste jede Pflichtfeuerwehr jetzt mindestens einmal in der Woche zwei Stunden üben. Wer als Pflichtfeuerwehrmann oder Fahrzeugführer seinen Pflichten nicht nachkam, konnte mit Zwangsgeld bis zu 150 RM oder Zwangshaft bis zu zwei Wochen zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden.
Auch das gesellige Leben der Feuerwehren wurde streng reglementiert. Am 16. April 1937 erging ein Runderlass des Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern an die Oberpräsidenten und weiter an die Landräte betreffend ...
Feuerwehraufmärsche:
Öffentliche Aufzüge und Appelle der Freiw. Feuerwehren im Provinzialverband bedürfen künftig der Genehmigung der Oberpräsidenten (…). Die Inspekteure der Ordnungspolizei, gegebenenfalls die Schulungsleiter bei diesen, haben bei der Genehmigung mitzuwirken.
Feuerwehrtagungen und Aufmärsche sind nur unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:
- 1) Die Wehren bezw. ihre Abordnungen rücken geschlossen an, bleiben während der ganzen Veranstaltung zusammen und rücken auch wieder geschlossen ab. Verantwortlich ist der Führer der Feuerwehr.
- 2) Der Provinzialfeuerwehrverband unterhält für die Dauer der Veranstaltung einen Streifendienst, der dafür zu sorgen hat, daß das Ansehen der Feuerwehr nicht durch Disziplinlosigkeit einzelner leidet.
- 3) Das Tagesprogramm einschl. gesellige Veranstaltungen muss um 23 Uhr beendet sein. Nach 23 Uhr ist allen Angehörigen der Feuerwehr das Betreten von öffentlichen Lokalen verboten.
- 4) Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde sind für die Zeit der Tagung oder des Aufmarsches grundsätzlich abzulehnen.
Am 25. Mai 1937 wurde aus Berlin darauf hingewiesen, dass dieser Runderlass sinngemäß auch für die Kreisfeuerwehrverbandsaufmärsche gilt.
1938 kündigten sich mit dem nächsten Gesetz hinsichtlich des Feuerlöschwesen die Vorbereitungen des Krieges an, denn in der Einleitung des Gesetzes vom 23. November 1938 heißt es: “Die wachsende Bedeutung des Feuerlöschwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, daß schon seine friedensmäßige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist nötig die Schaffung einer straff organisierten vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich gestalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staatlicher Aufsicht.”
Damit wurde der Luftkrieg vorbereit.
Die Bestimmungen traten aber nicht sofort in Kraft, wie aus einem dazu herausgegebenen Runderlass des Reichsministers des Innern vom 5.12.1938 hervorgeht. Denn dazu sollten noch besondere Durchführungsbestimmungen herausgegeben werden. Erst nach Beginn des 2. Weltkrieges 1939 wurden die wesentlichen Paragraphen des oben genannten Gesetzes wirksam.
Das Gesetz führte eine spezielle Feuerschutzpolizei für bestimmte Gemeinden ein. In der ersten Durchführungsverordnung wurden die in Frage kommenden Städte namentlich aufgeführt: Es waren alle großen Städte des Deutschen Reiches. In diesen Städten gingen die Berufsfeuerwehren in der neu gebildeten Feuerschutzpolizei auf.
Die Folge war, dass durch dieses Gesetz der Begriff „Feuerwehren“ nur noch für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflicht- und Werkfeuerwehren bestand. In allen Gemeinden, in denen keine Feuerschutzpolizei bestand, musste eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr oder beide nebeneinander aufgestellt werden.
Außerdem wurden die von den Freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände – also auch die Kreisfeuerwehrverbände - aufgelöst. An deren Stelle trat eine einheitlich gegliederte Hilfspolizeitruppe, in der der freiwillige Dienst, als ehrenvoller, opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft gilt. Auch das Feuerwehrwesen in Deutschland war nun komplett gleichgeschaltet.
Am 6. Dezember 1939 schrieb der Abschnittsinspekteur der Feuerwehren der Provinz Hannover in Celle an die Kreisfeuerwehrführer in der Provinz Hannover im Rundschreiben Nr. 21/1939 u. a.:
5. Auflösung der Vereine und Verbände
Durch die dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 24. Oktober 1939 ist die Vereinsform der Freiwilligen Feuerwehr aufgehoben. Ich bitte die Herren Kreisfeuerwehrführer nunmehr, unbedingt dafür zu sorgen, daß alles irgendwie Vereinsmäßige aus den Feuerwehren verschwindet. Aufschriften auf Fahrzeugen oder Gerätehäusern, die z. B. noch „e.V.“ tragen, sind entsprechend zu ändern. Stempel mit „e.V.“ darf es nicht mehr geben, auch keine Generalversammlungen und Hauptversammlungen, sondern nur noch Dienstversammlungen bezw. Appelle u. dgl..
Im Übrigen bitte ich die Kreisfeuerwehrführer, im Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern Nr. 48 vom 29. November 1939 den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 23.11.1939 „Freiwillige Feuerwehren“ zu beachten und genauestens durchzulesen. Hiernach können insbesondere die Finanzgeschäfte der Kreisfeuerwehrverbände noch bis zum 31.12.1939, soweit erforderlich, von Ihnen abgewickelt werden. Ich bitte, dieses selbstverständlich im Einvernehmen mit dem Herrn Landrat entsprechend zu regeln. Überstürzte Maßnahmen in dieser Hinsicht sind zu vermeiden.
Und an anderer Stelle heißt es:
Die Wehrertüchtigung (wehrsportliche Erziehung) muß gerade in der heutigen Zeit mehr als bisher durchgeführt werden. Für die Freiwilligen Feuerwehren kommt nicht nur eine vor- oder nachmilitärische Ausbildung in Frage, sondern beides. (…)
Schon wenige Tage nach Beginn des 2. Weltkrieges am 01. September 1939 trat am 27. September 1939 die erste Durchführungsverordnung in Kraft, die die Organisation der Feuerschutzpolizei regelte, in die die Berufsfeuerwehren übergeleitet wurden.
Die zweite Durchführungsverordnung vom 9. Oktober 1939 regelte das Verhalten bei Brandfällen. Darin wurde festgelegt, dass die technische Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten in den Gemeinden, in denen keine Feuerschutzpolizei bestand, beim Führer der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr des Brandortes lag.
Sollten zu einem Einsatz auch Feuerwehren aus umliegenden Orten hinzugezogen werden, so konnte der örtliche “Feuerwehrführer” die Leitung an den rangältesten Führer abtreten. Gab es am Brandort “nur” eine Pflichtfeuerwehr und es kamen Freiwillige Feuerwehren zur Hilfeleistung hinzu, so ging die Leitung aufgrund dieser Verordnung auf den Führer der zuerst eingetroffenen Freiwilligen Feuerwehr über.
Die technische Leitung umfasste die Befugnis, den taktischen Einsatz der Feuerlöschkräfte zu bestimmen. Zur Oberleitung gehörte die Befugnis, benachbarte Feuerlöschkräfte zu den Einsatzstellen zu beordern. Der Oberleitung oblag auch die Entscheidung über die Anforderung anderer Formationen (zur) Hilfeleistung (z.B. Technische Nothilfe, Reichsarbeitsdienst, Gliederung der Partei [NSDAP], Wehrmacht, Rotes Kreuz). Dies war in einem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 11.10.1939 geregelt.
Bei Wald-, Moor- und Heidebränden lag die technische Leitung weiterhin bei Forstbeamten. Nur wenn kein Forstbeamter anwesend war, lag sie beim Führer der zuerst eingetroffenen Feuerwehr.
Mit dieser Verordnung wurde der Radius, in dem die Feuerwehren der Nachbarorte zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtet waren, um das Doppelte vergrößert. Lag dieser Radius bisher bei 7 ½ km, so waren es jetzt 15 km. Dies galt aber auch weiterhin nur dann, wenn die Feuersicherheit des eigenen Ortes nicht wesentlich gefährdet war.
Die Hand- und Spanndienste bestanden fort. Es mussten weiterhin Zugtiere und Fahrzeuge, einschließlich Motorfahrzeuge, auf Anforderung des Ortspolizeiverwalters für Feuerlöschzwecke und Übungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Organisation der Freiwilligen Feuerwehr wurde durch die dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 24. Oktober 1939 für die Kriegsjahre festgelegt. Damit traten alle Vorschriften der (formal noch weiter bestehenden) Länder außer Kraft, die dem zugrunde liegenden Gesetz und dieser Verordnung widersprachen. Durch den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 23.11.1939 wurden die Ausführungsbestimmungen zu dieser Durchführungsverordnung festgelegt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung war die Freiwillige Feuerwehr eine Hilfspolizeitruppe unter staatlicher Aufsicht. Im Erlass heißt es zur Einführung wörtlich:
“In § 6 des Gesetzes wird der freiwillige Dienst in dieser Truppe als ein ehrenvoller opferbereiter Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft bezeichnet. Hiermit wird die Tätigkeit der Angehörigen dieser Hilfspol.-Truppe besonders hervorgehoben. Es muß daher auch von allen hierzu geeigneten Volksgenossen und insbesondere von den Beamten, Handwerkern und Angehörigen freier Berufe erwartet werden, daß sie sich dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr aus eigenem Entschluß zur Verfügung stellen.”
Die Mindeststärke wurde auf 18 Mann festgesetzt, wovon nur auf 14 Mann abgewichen werden konnte, wenn nicht genügend geeignete männliche Einwohner zur Verfügung standen und daher auch keine Pflichtfeuerwehr aufgestellt werden konnte. Wurde auch dies nicht erfüllt, so wurde die betroffene Gemeinde mit einer anderen Gemeinde zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen.
Es konnten nur gesunde und kräftige Männer deutscher Staatsangehörigkeit in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes gewachsen waren, als Volksgenosse einen guten Ruf hatten und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten. Der Bürgermeister hatte sich Gewissheit über den “guten Ruf” eines Bewerbers zu verschaffen.
Die Männer durften nicht jünger als 17 und nicht älter als 55 Jahre und nach § 4 keine Juden sein. Jüdische Mischlinge, wie es damals hieß, konnten zwar Mitglied in der Feuerwehr sein, durften aber keine Vorgesetzte werden. Jeder, der einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten wollte, musste über den Begriff des Juden unterrichtet werden, worauf der Bewerber eine schriftliche Erklärung mit in der Verordnung vorgegebenen Wortlaut unterschreiben musste, dass ihm nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er Jude ist.
Bei der Aufnahme musste der Feuerwehrmann vor versammelter Wehr in feierlicher Form den Eid auf den Führer leisten, der im § 6 der Verordnung vorgegeben war. Der Feuerwehrmann war nach § 7 verpflichtet:
a) an jedem Dienst unverzüglich und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle einzufinden,
c) sich durch vorbildliches Verhalten in und außer Dienst sowie durch soldatisches Auftreten der Ehre würdig zu erweisen, Angehöriger einer uniformierten Hilfspolizeitruppe zu sein,
d) allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
e) die Ausbildungsvorschriften für den Feuerwehrdienst genauestens zu beachten,
f) die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln.
Der Wehrführer war befugt, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten Ordnungsstrafen in Form von Warnungen, Verweisen oder Geldbußen bis zu 20 Reichsmark zu erteilen. Das Geld floss laut Erlass in die Wehrkasse (Kameradschaftskasse), in die auch die Zuweisungen der Gemeinde gezahlt wurden. Darüber war ein Kassenbuch zu führen.
Der aktive Feuerwehrdienst endete mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Feuerwehrmann zur Reserve über, heißt es im § 8 der Verordnung. Und weiter: Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und Unterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Notzeiten dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform. Letzteres galt laut Erlass aber nicht für Angehörige der Reserve, die das Recht zum Tragen der Uniform bereits besaßen.
Festgelegt war in der Verordnung auch, unter welchen Voraussetzungen der Feuerwehrmann aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschied und wann er ausgeschlossen werden musste (§ 9).
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die Kreis-, Provinzial- und Landesfeuerwehrverbände aufgelöst. Nach dem Erlass durften keine Auflösungsbeschlüsse gefasst werden. Die eingetragenen Vereine wurden lediglich im Vereinsregister gelöscht.
Das Vermögen ging ohne Liquidation auf die Gemeindeverbände (Kreise) oder auf die Länder über. Es musste aber für die bisher vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Auch die Kreisfeuerwehrverbände Soltau und Fallingbostel wurden daraufhin im Herbst 1939 aufgelöst.
Die vierte Durchführungsverordnung, auch vom 24. Oktober 1939, betraf die Pflichtfeuerwehren. Wie die Freiwillige Feuerwehr war auch die Pflichtfeuerwehr eine technische Hilfspolizeitruppe für Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen aller Art. Sie war dort aufzustellen, wo
a) eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandegekommen war oder
b) die bestehende Freiwillige Feuerwehr allein keinen ausreichenden Feuerschutz gewährleistete.
Der dazu herausgegebene Runderlass des Reichsministers des Innern vom 23.11.1939 besagte, dass zunächst der Versuch zu machen sei, aus den Mitgliedern der bestehenden Pflichtfeuerwehr, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer sich freiwillig meldender männlicher Einwohner, (...) eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Im Interesse des Feuerschutzes der Gemeinde musste die Pflichtfeuerwehr im bestehenden Umfang so lange erhalten bleiben, bis eine neugebildete Freiwillige Feuerwehr den Feuerschutz der Gemeinde übernehmen konnte. Erst wenn dieser Versuch ohne Ergebnis blieb, war eine Pflichtfeuerwehr zu bilden.
Dienstpflichtig in der Pflichtfeuerwehr waren alle Männer einer Gemeinde vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Wie schon bei früheren Gesetzen waren auch jetzt wieder einige Personen von der Dienstpflicht befreit.
Es gab auch Personen, die nach dieser Verordnung zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr unfähig waren, dazu gehörten zum Beispiel mit Zuchthaus bestrafte Personen oder Menschen, die nicht mehr im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte waren und nach § 7 auch keine Juden, während jüdische Mischlinge „nur“ keine Vorgesetzten sein durften.
Für den Pflichtfeuerwehrmann galten im Wesentlichen die gleichen Pflichten wie für den freiwilligen Feuerwehrmann. Wehrführer der Pflichtfeuerwehr war der rangälteste Führer innerhalb dieser Wehr.
Im Übrigen wurden die zuvor genannten Vorschriften der Freiwilligen Feuerwehr analog für die Pflichtfeuerwehr angewandt.
Nachdem die Freiwilligen Feuerwehren durch das Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1938 zur technischen Hilfspolizeitruppe wurden, waren sie nach einem Erlass des Reichsministers des Innern vom 28.08.1939 an Kundgebungen, Aufmärschen, Feiern usw., die von Behörden ausgingen, ebenso wie andere Verbände sowohl durch geschlossene Gruppen als auch durch ihre Führer zu beteiligen.
Die Feuerwehren waren so Teil der nationalsozialistischen Propagandamaschinerie geworden.
Damit war die Anpassung der Feuerwehren an den Krieg und die damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben abgeschlossen. Mit dem Überfall Hitler Deutschlands auf Polen und mit Beginn des sogenannten „Blitzkrieges“ im Osten und Westen wurden viele aktive Feuerwehrmänner in die Wehrmacht eingezogen. „Freiwillige“ mussten sie ersetzen.
In den Kriegsjahren mussten die zuvor erlassenen gesetzlichen Vorgaben nur noch umgesetzt werden. Wie das passierte, geht aus dem Nachrichtendienst 2/41 des Amtes für Freiwillige Feuerwehren in Berlin vom 14. Mai 1941 hervor:
Freiwillige Feuerwehr wichtiger denn je!
Ein Runderlaß d. Reichsführer SS u. Chef der Deutschen Polizei
Das Gesetz über das Feuerlöschwesen nennt den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren einen ehrenvollen, opferbereiten Einsatz für die deutsche Volksgemeinschaft. Wenn das schon für Friedenszeiten gilt, so hat es im Kriege eine noch weit höhere Bedeutung. Denn jeder Verlust an Ernährungs- und sonstigen Werten und jede Einbuße an Waldbeständen ist – (…) – für uns in Kriegszeiten unersetzbar. Jedes Versäumnis auf diesem Gebiet, (…), erschwert die Kriegsführung. Aus diesem Grunde muß der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren einschließlich des gesamten Übungsdienstes gegenüber allen beruflichen als auch sonstigen Betätigungen den Vorrang einnehmen. Dabei ist es gleichgültig, ob der einzelne diesen Dienst als Freiwilliger Feuerwehrmann oder auf Grund einer polizeilichen Verpflichtung versieht.
Der Reichsführer SS weist in seinem Rund-erlaß im Zusammenhang hiermit erneut und nachdrücklich darauf hin, daß die Schlagkraft und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren unter allen Umständen zu erhalten und, soweit notwendig, über den Friedensstand hinaus zu steigern ist.
Durch den Krieg bedingte Personalabgänge sind weitgehend durch Inanspruchnahme der Hitlerjugend auszugleichen. Weiter wird erwartet, daß zum Personalausgleich in größerem Umfang als bisher die Weisung des Runderlasses vom 7. Juli 1940 beachtet werden, wonach technische Bedienstete des Reiches, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften sich zum Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren zur Verfügung stellen sollten.
Die Bürgermeister ersucht der Reichsführer SS in seinem Runderlaß hier ihren persönlichen Einfluß auszuüben. Wo aber auch mit diesen Maßnahmen die Personalabgänge der Freiwilligen Feuerwehren nicht ausgeglichen werden können, sind anstelle der Bildung einer zusätzlichen Pflichtfeuerwehr geeignete Volksgenossen ohne Ansehung der Person auf Grund der Notdienstverordnung heranzuziehen. Gemäß § 1 dieser Verordnung fällt hierunter auch die gesamte Ausbildung im Feuerwehrdienst, die als Vorbereitung für den eigentlichen Einsatz anzusehen ist. Nach § 5 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen ist die Beschaffung und Unterhaltung der für die Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Bekleidung, Ausrüstung, Alarmeinrichtungen usw. Angelegenheiten der Gemeinden. Es muß erwartet werden, daß bei der Bereitstellung der hiernach erforderlichen Mittel während des Krieges dem erweiterten Aufgabengebiet des Feuerlöschwesens Rechnung getragen wird.
Für die Schlagkraft der Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren sind in erster Linie die Bürgermeister und Ortspolizeiverwaltungen verantwortlich. Diesen und den Polizeiaufsichtsbehörden macht der Reichsführer SS zur Pflicht, ihr ganz besonderes Augenmerk auf jederzeitige Einsatzfähigkeit und Schlagkraft auch in personeller Hinsicht zu richten.
Von den Polizeibehörden wird erwartet, daß sie unnachsichtig Nachlässigkeiten der Pflichtfeuerwehrmänner und Notdienstverpflichteten nach den jeweiligen Bestimmungen ahnden.
Für die Freiwilligen Feuerwehren bedeutet der Runderlaß eine Würdigung ihrer bisherigen Arbeit, zumal eindeutig hervorgehoben wird, daß der Feuerwehrdienst gegenüber anderen ebenfalls ehrenamtlichen Betätigungen als vordringlich anzusehen ist.
An alle Volksgenossen ergeht hierdurch aber auch wiederum der Ruf, in die Freiwillige Feuerwehr einzutreten.
gez. Schnell
Diesem Runderlass ist zu entnehmen, dass die Feuerwehren im Krieg über das normale Maß hinaus von besonderer Wichtigkeit waren. Nachdem die Schäden durch die zunehmenden Luftangriffe der Alliierten immer größer wurden, mussten Gebäude, Fabriken - insbesondere die der kriegswichtigen Industrie – unbedingt geschützt werden. Kriegsbedingt erhielten die Freiwilligen Feuerwehren damit eine Aufwertung, die aus der Not geboren war. Diese machte den Feuerwehrdienst aber auch gefährlicher. Wie gefährlich, geht aus einem Sonderrundschreiben des Abschnittsinspekteurs in Celle vom 19. August 1944 an die Bezirks- und Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehren hervor:
Ich habe Veranlassung die Kreisführer d. Fr.Fw. eindringlich nochmals auf folgendes hinzuweisen:
Die Einheiten der Freiwilligen Feuerwehren haben beim Einsatz ohne Rücksicht auf die Luftlage stets die Brandbekämpfung aufrecht zu erhalten und voranzustellen. Bei Fliegeralarm und Vorhandensein feindlicher Flugzeuge ist nicht etwa – sei es beim Ausrücken oder sei es im Einsatz selbst – die Löschtätigkeit auch nur eines Mannes einzustellen. Lediglich auf Befehl des betreffenden verantwortlichen Einsatzführers nehmen die Männer dann Fliegerdeckung, wenn z. B.
a) durch starken Bombenabwurf in unmittelbarer Nähe oder
b) direkten Bordwaffenbeschuß auf die Einsatzkräfte dies für erforderlich gehalten wird.
Wer zu seiner persönlichen Sicherheit die Löscharbeiten unterbricht oder einstellt, ohne daß die Voraussetzungen dazu gegeben sind, zeigt sich feige und wird mit entsprechenden scharfen Strafen zu rechnen haben. Die Männer der Freiwilligen Feuerwehren mit ihren Ergänzungskräften haben sich genauso unerschrocken, tatkräftig und tapfer einzusetzen, wie der Soldat an der Front auch. Dies ist auch nach meinen bisherigen Kenntnissen stets durch die Freiw. Feuerwehrmänner so gewesen und erfolgt! Ich ersuche die Kreisführer d. Fr.Fw. umgehendst, Vorstehendes bei den einzelnen Einheiten erneut zum Gegenstand der Unterrichtung zu machen. (…)
In Vertretung
v. d. Bussche
Oberabteilungsführer d. Fw.
u. stellv. Abschnittsinspekteur d. Fr.Fw.
Viele Feuerwehrkameraden verloren im 2. Weltkrieg ihr Leben - sei es an der Front oder in der Heimat.
Auch sie wurden Opfer dieses Krieges…
… deren man damals nicht einmal würdig gedenken durfte. Denn die zunehmenden Traueranzeigen in den Zeitungen wollte man nicht haben. Daher wurde durch das Rundschreiben Nr. 8/42 des Reichsamtes Freiwillige Feuerwehren vom 7. April 1942 vorgeschrieben, wie man seine Trauer ausdrücken darf:
Betr. Traueranzeigen von Gefallenen
Nach einer Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 17.7.1941 dürfen Anzeigen für Gefallene oder an den folgen einer Verwundung Gestorbene nur einmal in den Zeitungen erscheinen. Hierzu ist noch bestimmt, daß jeweils in einer Zeitung nur eine Traueranzeige von privater Seite, d. h. von den Angehörigen, erscheinen darf. Anzeigen von anderen Stellen jeder Art, also auch von Freiwilligen Feuerwehren oder feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten sind verboten.
Es bestehen aber keine Bedenken, wenn die von privater Seite aufgegebenen Anzeigen von den Freiwilligen Feuerwehren oder feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten mit unterschrieben werden. Hier ist selbstverständlich Voraussetzung, daß das Einverständnis der Angehörigen rechtzeitig herbeigeführt werden kann und daß bei der Unterschrift selbst den Angehörigen die erste bzw. rechte Stelle zukommt. Durch solche zusätzlichen Unterschriften dürfen im übrigen den Angehörigen keine Mehrkosten entstehen.
Dieser Hinweis darf nicht in der Presse veröffentlich werden.
Alles andere entsprach nicht mehr der nationalsozialistischen Propaganda.